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   OVG Berlin, 07.03.1997 - 2 B 33.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,23566
OVG Berlin, 07.03.1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,23566)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07.03.1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,23566)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07. März 1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,23566)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse nach Umbauten; Denkmalschutzrechtliche Bedeutungskategorie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1997, 439
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2012 - 1 LB 3/12

    Eintragung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses in das Denkmalbuch;

    Umbauten können zum "Untergang" des Denkmalwerts einer künstlerischen (kunstgeschichtlichen) Bedeutung führen, wenn sie die denkmalrelevante Substanz dauerhaft beseitigen, beeinträchtigen oder im Wesentlichen verdecken, so dass trotz theoretischer Rückbaumöglichkeiten keine realistische Aussicht besteht, den Schutzgehalt zu retten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 07.03.1997, 2 B 33.91, BRS 77 Nr. 141).
  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 DSchG, das zu den bejahten denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien hinzukommen muss (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 1997, ZMR 1997, 439; vom 7. April 1993, OVGE 21, 35, 38 = BRS 55 Nr. 137 m. w. N.) und dessen Korrektivfunktion im Bereich der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorie ein besonderes Gewicht 2.1.2 Nr. 18 beizumessen ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1989, OVGE 18, 203, 207).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.10.2018 - 5 K 1576/15

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Beibehaltung einer

    Entscheidungen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde über die Genehmigung baulicher Änderungen an einer Anlage oder in deren Umgebung müssten sich zudem "kategorienadäquat" an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren, die für das Schutzobjekt maßgeblich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07. März 1997 - 2 B 33.91 -, juris).
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